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   BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17   

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https://dejure.org/2018,3469
BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17 (https://dejure.org/2018,3469)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2018 - 6 B 49.17 (https://dejure.org/2018,3469)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - 6 B 49.17 (https://dejure.org/2018,3469)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1; RBStV § 5; VwGO § 108
    Ausnahme von der Beitragspflicht; Ausschließlichkeit der Widmung; Betriebsstätte; Grafikdesigner; Nutzung zu unterschiedlichen Zwecken; Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich; Weltanschauungsgemeinschaft; Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken; berufliche Tätigkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten mit Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken i.R.d. Nutzung der Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder vergleichbare kirchliche, religiöse oder weltanschauliche Zwecke

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 5 RBStV
    Rundfunkrecht: Zur Rundfunkbeitragspflicht von Betriebsstätten, die sowohl gewerblichen als auch gottesdienstlichen bzw. weltanschaulichen Zwecken dienen | Rundfunkbeitrag; Betriebsstätte; Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken; Weltanschauungsgemeinschaft; "Fliegendes ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 5 RBStV
    Rundfunkrecht: Zur Rundfunkbeitragspflicht von Betriebsstätten, die sowohl gewerblichen als auch gottesdienstlichen bzw. weltanschaulichen Zwecken dienen | Rundfunkbeitrag; Betriebsstätte; Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken; Weltanschauungsgemeinschaft; "Fliegendes ...

  • doev.de PDF

    Keine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht bei nicht ausschließlich weltanschaulichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätten

  • rewis.io

    Keine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht bei nicht ausschließlich weltanschaulichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich; Betriebsstätte; Ausnahme von der Beitragspflicht; Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken; Ausschließlichkeit der Widmung; Nutzung zu unterschiedlichen Zwecken; Weltanschauungsgemeinschaft; berufliche Tätigkeit; Grafikdesigner; ...

  • rechtsportal.de

    Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten mit Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken i.R.d. Nutzung der Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder vergleichbare kirchliche, religiöse oder weltanschauliche Zwecke

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 5 RBStV
    Rundfunkrecht: Zur Rundfunkbeitragspflicht von Betriebsstätten, die sowohl gewerblichen als auch gottesdienstlichen bzw. weltanschaulichen Zwecken dienen | Rundfunkbeitrag; Betriebsstätte; Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken; Weltanschauungsgemeinschaft; "Fliegendes ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 321
  • K&R 2018, 282
  • DÖV 2018, 416
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16

    Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; Bedarfsüberhang

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17
    Ebenso wie Religionsgemeinschaften haben auch Weltanschauungsgemeinschaften, die grundsätzlich das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 98), die Möglichkeit, bestimmte Räume ausschließlich der Pflege und Förderung ihres humanistischen oder atheistischen Bekenntnisses, sei es in Gestalt von Feiern, Gesprächskreisen oder sonstigen Zusammenkünften, vorzubehalten mit der Folge, dass diese Betriebsstätten nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B40.15.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 29).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17
    Ausgehend von der Grundannahme, dass in Betriebsstätten typischerweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. BY 16/7001 S. 17, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 359 Rn. 31 ff.), lässt es der Gesetzgeber nicht ausreichen, dass ein Raum nur teil- oder zeitweise den privilegierten Zwecken dient.
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17
    Denn im Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre diese Rechtsfrage nur dann, wenn sie nicht auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B40.15.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 29).
  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 20/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung

    Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beitragsfreiheit von Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, um eine eng begrenzte Ausnahme (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2018 - 6 B 49/17, Rn. 8 juris).

    Die in § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV geregelte Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht setzt vielmehr voraus, dass die betreffenden Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder eine hiermit vergleichbare - kirchlichen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienende - Nutzung bestimmt sind, die typischerweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2018 - 6 B 49/17, Rn. 8 juris).

    Handelt es sich demgegenüber um Räumlichkeiten, die - wie im Fall der Betriebsräume des Klägers - regelmäßig auch für solche Aktivitäten genutzt werden, die sich für den objektiven Betrachter als Ausübung eines gewöhnlichen, nicht der Sphäre eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zuzurechnenden Berufes darstellen, ist die erforderliche Grundlage für die Annahme, es werde dort keine betriebliche Rundfunknutzung stattfinden, nicht in gleicher Weise vorhanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2018 - 6 B 49/17, Rn. 10 juris).

    Die Nutzung der Räumlichkeiten der Betriebsstätte eines Internetversandhandels ist nicht mit derjenigen eines Kirchenraumes oder eines Raumes, welcher ausschließlich der Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften dient (vgl. zur Anwendbarkeit auf Weltanschauungsgemeinschaften BVerwG, Beschl. v. 29.01.2018 - 6 B 49/17, Rn. 9 juris), vergleichbar.

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